Kein Risiko? Keine Direktvergabe!

Das OLG Düsseldorf hat eine Direktvergabe an einen privaten Busunternehmer im VRS für unwirksam erklärt. Begründung: Auch eine zweijährige Notvergabe nach Art. 5 Abs. 5 der EU-Verordnung 1370/07 setzt eine Dienstleistungskonzession voraus.

Der Begünstigte müsse zwar nicht ein „erhebliches Risiko“ tragen, aber doch ein „wesentliches“. Wo aber die öffentliche Hand einen Ausgleich zusichere, schütze sie den Begünstigten vor den „Unwägbarkeiten des Marktes“. Deswegen sei eine solche Direktvergabe als ÖDA einzustufen und auszuschreiben. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, sieht der Anwalt des Beschwerdeführers erhebliche Gefahren für Direktvergaben an kommunale Verkehrsunternehmen.

Vertreten wurde der Beschwerdeführer von dem Düsseldorfer Vergabe- und Verwaltungsrechtler Clemens Antweiler von der Kanzlei RWP. „Der Beschluss … schränkt die Direktvergabe von Verkehrsleistungen zu recht ganz erheblich ein“, machte er gegenüber dem „NaNa-Brief“ deutlich.

Antweiler sieht Konsequenzen, die weit über den Mittelstand und weit über Notvergaben hinausreichen. Jegliche Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Ausgleichsleistung führe nach diesem Urteil dazu, dass der betreffende Vertrag aus dem Anwendungsbereich der EU-Verordnung 1370/07 herausfalle und in die Sphäre des Vergaberechts wandert.

Somit „werden auch Direktvergaben an interne Betreiber nach Artikel 5 Abs. 2 dieser Verordnung in Zukunft kaum noch möglich sein“, schlussfolgerte der Anwalt. Allerdings ist es möglich, dass andere Obergerichte zu einer anderen Auffassung als ihre Düsseldorfer Kollegen gelangen.

Teilen
Drucken
Nach oben