Widerspruch zum Ipsen-Gutachten
Das BDO-Gutachten zur angeblichen Pflicht der Aufgabenträger, eine Allgemeine Vorschrift zu erlassen (ÖPNV aktuell 67/13), hat heftigen Widerspruch in der Leserschaft erregt – zum einen im Lager der „ungenannten Beratungsgesellschaften“, zum anderen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV-Aufgabenträger (BAG-ÖPNV). Wir geben diese Stimmen hier wieder.
„Den zuständigen Behörden (Aufgabenträgern) das Wahlrecht zwischen den beiden Instrumenten ,Allgemeine Vorschrift‘ und ,öffentlicher Dienstleistungsauftrag‘ (inkl. Tarifbestimmungsrecht) abzusprechen, wird von den Gerichten widerlegt werden.
Zum einen ist die Wahlfreiheit der Aufgabenträger klar im neuen PBefG an mehreren Stellen belegt (vgl. §§ 8a Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2a Satz 5, 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG). Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht schützt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG sowie die im Grundgesetz zwischen Bund und Ländern geregelte Gesetzgebungskompetenz die Aufgabenträger vor solchen gesetzesinterpretatorischen ,Tricks‘.
Nachdem die Branche und die zuständigen Aufgabenträger 17 Jahre (!) mit endlosen Rechtsdiskussionen unter dem ,Trick des Bundesgesetzgebers‘ (Ipsen) im Rahmen der Definition der
,Eigenwirtschaftlichkeit‘ gelitten haben, sollten endlich die Zukunftsaufgaben des ÖPNV angegangen werden, von denen es reichlich gibt. Deshalb: Lobbyisten und Berater in die Produktion!“
Rechtsanwalt Dr. Hubertus Baumeister, BBG und Partner, Bremen
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