Seniorenbus nicht genehmigungsfähig
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Genehmigung für den Seniorenbus der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach kassiert. Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz hatte sie nach § 43 PBefG erteilt und auch nach Widerspruch von Rhenus Veniro Moselbahn aufrecht erhalten (ÖPNV aktuell 72, 65/11).
Aus Sicht der Trierer Richter passt das neue Angebot nicht in den Katalog des § 43 PBefG (Schul-, Berufs-, Markt- oder Theaterfahrten). Außerdem sei es schon grundsätzlich nicht als Linienverkehr genehmigungsfähig, da er nicht jedermann offen stehe. Der Seniorenbus richtet sich ausdrücklich nur an 60-Jährige und Ältere sowie an Gehbehinderte mit Ausweis. Die Trierer Richter bekräftigten nun die „verkehrsordnende“ Funktion der PBefG-Systematik. Sie diene dazu, die Bevölkerung zu wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen mit Nahverkehr zu versorgen.
Wegen der grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ausdrücklich zugelassen. Dem „Trierischen Volksfreund“ sagte eine Vertreterin der Genehmigungsbehörde, das Land stehe ÖPNV-Alternativen weiterhin offen gegenüber, weswegen nun die Berufung geprüft werde. Dem Vernehmen nach hat die Moselbahn für diesen Fall weitere Argumente gesammelt. Zusätzlich wurde der Verbandsgemeinde ein Kompromissvorschlag unterbreitet. Er sieht Fahrplanabstimmung, die Anwendung eines VRT-Sondertarifes sowie die Stellung eines Verkehrsleiters gegen Entgelt vor.
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