Outgesourcte Werkslinie kein Betriebsteil des Bestellers
Der Busfahrer eines externen Arbeiterberufsverkehrs ist nicht in den Betrieb des Werks eingegliedert, das den Verkehr bestellt.
Deswegen ist die Kfz-Versicherung des Busunternehmens prinzipiell auch zur Zahlung von Schmerzensgeld bei einer Personenschädigung verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsurteil festgestellt hat. Ob es im vorliegenden Fall aber dazu kommt, muss das Berufungsgericht nun erneut untersuchen.
Ein Werksangestellter hatte sich beim Ausstieg an der hinteren Bustür einen Knochenbruch zugezogen, angeblich weil die Tür vorzeitig zuschwang. Während die Berufsgenossenschaft einen Wegeunfall anerkannte, verweigerte die Kfz-Versicherung mit dem Hinweis auf § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Schmerzensgeld: Der externe Busfahrer sei nämlich in den Betrieb des Werks wie ein interner Beschäftigter eingegliedert gewesen.
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