Mitteldeutscher Omnibustag in Leipzig

Gibt ein Nahverkehrsplan die Anwendung von Verbundtarifen vor, muss der Mehraufwand auch über eine Allgemeine Vorschrift (AV) unbedingt geregelt werden. Diese Ansicht hat der Stuttgarter Rechtsprofessor Holger Zuck am 14. November in Leipzig beim „Mitteldeutschen Omnibustag“ bekräftigt. Der erforderlich Ausgleich schließe nicht nur Durchtarifierungsverluste ein, sondern auch Mehrkosten etwa für spezielle Drucker oder Software.

Zuck, der unter anderem den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) berät, ging auf weitere Anforderungen an einen Nahverkehrsplan ein. Der hier definierte Rahmen dürfe nicht zu konkret sein, müsse andererseits aber Aussagen zur Finanzierung enthalten. Andernfalls mache der Rahmen keinen Sinn.
Unerlässlich ist aus Zucks Sicht, dass die vorhandenen Betreiber bereits vor Veröffentlichung des Entwurfs in die Planungen einbezogen werden.
Auch die im PBefG ab 2022 geforderte Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten Menschen muss durch den Nahverkehrsplan konkret umgesetzt werden, soweit es nicht begründete Ausnahmen gibt. Hier regele das PBefG nicht, wer die Kosten dafür trägt. Daher lautet Zucks Schlussfolgerung, dass Bieter zwar Stellung zu dieser Frage nehmen müssen, wenn sie im Nahverkehrsplan angesprochen wird, aber auf die Unmöglichkeit zur Umsetzung in Folge fehlender Finanzierung verweisen können.

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