Klage gegen Trassenpreis-Neubescheidung
Das gab der Bundesverband Schienennahverkehr (BSN), der die Klage koordinierte, am 1. September 2026 bekannt. Die Klage, mit der Rechtsanwalt Bernd Uhlenhut beauftragt wurde, erfolge in Abstimmung „mit allen Bundesländern“ und den BSN-Mitgliedern. Ergänzen werden die Kläger zeitnah einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Damit wollen sie erreichen, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das neubeschiedene TPS 2026 mit den erhöhten SPNVTrassenpreisen nicht zur Anwendung kommt, sondern stattdessen wieder das zuvor gültige für 2026, bei dem noch die SPNV-Trassenpreisbremse Anwendung fand, so BSN-Justiziar Dirk Gründler.
Außerdem regt der BSN bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Sinne der Verfahrensökonomie an, dass diese keine weiteren TPS-Beschlüsse treffen sollte, bis das VG über die aufschiebende Wirkung der Klage entschieden hat. Das Hauptsacheverfahren könne eventuell Jahre dauern; über den Eilantrag würde „im Idealfall innerhalb weniger Wochen“ entschieden, so Gründler. Die zuständige Beschlusskammer 10 der BNetzA hat in einem Schreiben, das der NaNa vorliegt, indes deutlich gemacht, dass eine „Genehmigungsentscheidung zum TPS 2027 … auf jeden Fall vor Beginn der Netzfahrplanperiode 2026/2027 – 13.12.2026 – getroffen werden“ solle. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Entscheidung des VG Köln zum TPS 2026 erst später erfolge. „Eine Zusicherung eines Zuwartens beim TPS 2027 auf eine gerichtliche Entscheidung in den – noch anzustrengenden und zu begründenden – Eilverfahren zum TPS 2026 erscheint nach derzeitigem Stand daher nicht zweckmäßig oder möglich“, heißt es seitens der BNetzA.
Inhaltlich sieht der BSN mehrere rechtliche Fehler bei der von der BNetzA genehmigten Neuberechnung der Trassenpreise 2026: Unter anderem hält er die rückwirkende Geltendmachung höherer Entgelte für rechtswidrig, wenn die Entgelte nicht zuvor mittels einstweiliger Anordnung des VG durchgesetzt wurden (und sich die EVU so auf eventuelle Änderungen einstellen können). Außerdem hält es der Verband für unzulässig, dass die „Markttragfähigkeit“ für den SPNV als Hilfskonstruktion als feststehender Anteil aller Vollkostenaufschläge vor Inkrafttreten der SPNV-Trassenpreisbremse (etwas über 70 Prozent) bestimmt wurde. Auch so entstehende methodische Ungleichbehandlung mit den Segmenten Fern- und Güterverkehr, wo eine Markttragfähigkeit berechnet wird, hält der BSN für unzulässig. (jgf)