Extremismusdebatte – Landgericht Bonn: Busunternehmer kann Beförderungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen
Eine fristlose Kündigung des Beförderungsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB ist nach einem Urteil des Amtsgerichtes (AG) Bonn dann möglich, wenn der Busunternehmer aufgrund der extremen politischen Gesinnung der Fahrgäste eine Eigentumsgefährdung nicht ausschließen kann.
Darauf weist der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) jetzt seine Mitglieder hin. Zu berücksichtigen sei auch eine Imageschädigung, indem das Unternehmen mit extremen politischen Gesinnungen in Verbindung gebracht werden könnte. Laut BDO können ein größerer technischer Defekt oder die plötzliche schwere Erkrankung des Fahrers weitere Rücktrittsgründe sein.
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