EuGH stärkt Exklusivzugang des öffentlichen Verkehrs zu besonderer Infrastruktur

Neben Linienbussen dürfen auch Taxis („Black Cabs“) die Londoner Busspuren nutzen. Eventech und ein anderer Betreiber von Funkmietwagen („Minicabs“) sahen sich dadurch benachteiligt. Über Bußgeldbescheide ging der Streit vor die Verwaltungsgerichte und landete schließlich zum Vorabentscheid beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die Luxemburger Richter haben nun geurteilt: Die angegriffene Bevorzugung „scheint keine staatliche Beihilfe zu sein“, könnte aber gegen den freien Marktzugang im europäischen Binnenmarkt verstoßen.
Denn erstens dienen die Busspuren dem höherrangigen Ziel eines sicheren und effizienten Beförderungssystems. Beschränkt ein Staat den Zugang zu dieser Infrastruktur, dann räumt er damit „nicht zwangsläufig einen wirtschaftlichen Vorteil ein“, fand der EuGH.
Zweitens befinden sich die Taxis wegen ihrer Betriebs- und Tarifpflicht, ihrer Ausrüstung mit Rollstuhlplätzen und der geforderten Ortskunde „in einer tatsächlich und rechtlich anderen Situation“ als ihre unregulierten Wettbewerber. Deswegen also durften Transport for London (TfL) und die Londoner Bezirke (Boroughs) als Träger lokaler Straßen „zu Recht annehmen, dass der Zugang dieser Taxis zu den Busspuren die Effizienz des Londoner Straßenverkehrssystems fördern kann“.

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