EuGH: Niederlassungsfreiheit und 1370

Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) lässt der Tschechische Verwaltungsgerichtshof (NSS) derzeit vorab klären, ob Slowaken für innertschechische ÖPNV-Dienste eine Sondergenehmigung benötigen – zusätzlich zu den Konzessionen, die Tschechen vorlegen müssen.

Die vom Kläger SAD Trnava geforderte Extrabewilligung liegt zudem im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Der NSS verweist darauf, dass für den umstrittenen Stadtverkehr Ausgleichzahlungen nach EU-Verordnung 1370/07 fließen.
In dem Rechtsstreit geht es auch um die europaweite Grundsatzfrage, ob ein Staat auf Grundlage von Art. 3 Abs. 3 EU-Verordnung 12/98 in Verbindung mit Art. 98 EU-Vertrag ÖPNV-Aktivitäten von Ausländern verbieten darf.
SAD Trnava hatte die Ausschreibung der Stadtlinien im tschechischen Prerov (Prerau) gewonnen, dort mit einem Partner eine Niederlassung gegründet und von der Stadtverwaltung anschließend eine Genehmigung erhalten. Fast ein Jahr nach der Betriebsaufnahme Anfang 2010 entschied das Prager Verkehrsministerium jedoch, dass diese Genehmigung wertlos ist und ein Weiterbetrieb allenfalls mit einer Sondergenehmigung der Region Olmütz (Olomoucký Kraj) möglich sei. Diese wurde aber nicht erteilt. Ende 2011 beendete SAD Tranava seine Tätigkeit im Prerauer Stadtverkehr. Neben der hier strittigen Klage gegen die Regionalbehörde verklagte das Busunternehmen auch das Verkehrsministerium.

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