D-Ticket: Weiter Klärungsbedarf

Der Bund hat für die Fortsetzung der Finanzierung des D-Tickets im Jahr 2026 einen Referentenentwurf zur erneuten Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vorgelegt, der im Kern nur die weitere Bereitstellung der 1,5 Mrd Euro an Bundesmitteln für 2026 fortschreibt.

Weiter soll gelten, dass sich die Länder „mindestens in gleicher Höhe“ beteiligen. Nachdem diese nach ihrer Sonder-Verkehrsministerkonferenz (VMK) im Juni klargestellt hatten, dass sie ebenfalls nicht mehr als ihren hälftigen 1,5-Mrd-Euro-Anteil beisteuern wollen und 2026 mit einem D-Ticket-Ausgleichsbedarf von 3,5 bis 3,9 Mrd Euro gerechnet wird, scheint hier noch eine Finanzierungslücke zu bestehen. Abgefedert werden könnte diese aus Sicht des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und des Bundesverbands SchienenNahverkehr (BSN), aber auch des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) mit einer auch 2026 umfassenden Überjährigkeitsregelung für D-Ticket-Mittel, die der Entwurf aber nicht enthält.

Ohne zusätzliche Bundesmittel wäre eine Erhöhung des Ticketpreises eine Option. Dazu wie auch zur Finanzierung der staatlichen Ebenen sind Bund und Länder im Gespräch. Der VDV regt einen „Preisindex Deutschlandticket“ an, der Kosten für Personal, Fahrzeuge, Material und Energie enthält und mit seinen Werten zum dritten Quartal 2025 eine Entscheidung ermöglichen würde, ob zum 1. Januar 2026 eine Preiserhöhung nötig ist. Der Entwurf des Bundes für 2026 sieht, um dem Auslaufen der Rettungsschirmsystematik gerecht zu werden, die Einführung eines angepassten Verwendungsnachweises vor, „der eine Nachweisführung unabhängig von der von den Ländern noch zu bestimmenden Ausgleichssystematik sicherstellt“.

VDV und BSN fordern neben der Klärung des Finanziellen auch ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren, da andernfalls Unternehmen, Aufgabenträger und Verbünde nicht mehr genug Zeit für die notwendigen Beschlüsse zur D-Ticket-Tarifanwendung haben könnten. Der bdo hält es sogar für nicht ausgeschlossen, dass angesichts der abermaligen Unsicherheiten und der Dauer bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2025 kaum zu erwarten sei, dass die Länder flächendeckend gesetzliche Anwendungsbefehle beschließen und Aufgabenträger Allgemeine Vorschriften erlassen oder ÖDA-Anpassungen vornehmen können. Diese seien für den Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen allerdings Voraussetzung. Der bdo fordert daher, einen bis 30. Juni 2026 geltenden Anwendungsbefehl des Bundes für das D-Ticket im RegG zu verankern, um dafür mehr Zeit zu verschaffen.

VDV und BSN bedauern in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, dass der Bund auch bei anderen D-Ticket-Themen „mit der Knappheit seines Gesetzentwurfes die Chance vertut, gegenüber den Ländern und der Branche seine Vorstellung von dem Deutschlandticket ab 2026 zu formulieren“. Dazu zählen etwa die Einnahmenaufteilung und die Entfristung des D-Tickets Job. (jgf)

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