BGH zu Passagierrechten: Nebel ist kein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand

Auch wenn ein Flug wegen Nebel annulliert wird, steht dem Fluggast eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/04 zu. Der innereuropäische Zubringer und die dazu passende Transatlantikstrecke gelten dabei als ein einziger Flug, nicht als zwei (getrennt entschädigungspflichtige) Flüge. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Revisionsverfahren geurteilt.

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