BFH weitet Umsatzsteuerpflicht der Gemeinde erheblich aus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden erheblich ausgeweitet. Die öffentliche Hand muss demnach Umsatzsteuer für ihre zivilrechtlich organisierten, aber auch für ihre öffentlich-rechtlichen Leistungen berechnen. Damit soll ein Vorteil gegenüber tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern aus der Privatwirtschaft vermieden werden.
Dabei haben die Münchner Richter klargestellt, dass auch „Beistandsleistungen“ unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerpflichtig sind, sofern diese Leistungen auch von Privaten erbracht werden können.