ADAC-Fachaufsatz zu Haftungs- und Versicherungsfragen im Busfernverkehr – Demnach Versicherungs-Obergrenze leerer Fahrzeuge immer bei 7,5 Mio. EUR
„Wird ein Schaden durch einen leeren KOM an Dritten … verursacht, besteht kein Raum für eine Erhöhung der Versicherungssummen, da diese auch im Falle einer Schädigung durch einen sonstigen Dritten auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen von derzeit 7,5 Mio. EU bei Personenschäden … beschränkt sind.“
Diese Auffassung vertreten Andrea Kreuter-Lange und Hans-Josef Schwab in ihrem Aufsatz „Haftungs- und Versicherungsfragen beim Busfernverkehr“ für die ADAC-Rechtszeitschrift „Deutsches Autorecht“ (DAR 2015/2, 67-74).
Von dieser Obergrenze profitiere der Versicherer demzufolge auch, wenn er mit dem Busunternehmen die Deckungssumme einzelvertraglich erhöht habe, beispielsweise auf die branchenüblichen 100 Mio. EUR.
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