D-Ticket: Rechtsänderung in Baden-Württemberg senkt finanzielles Risiko für Aufgabenträger

Rechtsanwalt Prof. Dr. Christofer Lenz und Rechtsanwältin Dr. Vera Dörrfuß von der Kanzlei Oppenländer Rechtsanwälte PmbB aus Stuttgart. Foto: Oppenländer Rechtsanwälte PmbB

Um die Anwendung des Deutschlandtickets in Baden-Württemberg rechtlich verpflichtend vorgeben zu können, hat der Landtag in Stuttgart das ÖPNV-Gesetz angepasst. Über die genaue Regelung und ihre rechtliche Bedeutung für die Branchen-Akteure sprach der NaNa-Brief mit Rechtsanwältin Dr. Vera Dörrfuß und Rechtsanwalt Prof. Dr. Christofer Lenz von der Kanzlei Oppenländer Rechtsanwälte PmbB aus Stuttgart. Die Fragen stellte NaNa-Brief-Redakteur Dominik Heuel.

NaNa-Brief: Frau Dr. Dörrfuß, Herr Prof. Lenz, worin besteht die Neuregelung in Baden-Württemberg?

Prof. Christofer Lenz: Am 5. Februar 2026 hat der baden-württembergische Landtag einen Gesetzentwurf der beiden Regierungsfraktionen Grüne und CDU zur Änderung des ÖPNVG beschlossen. Im Kern geht es darum, eine Möglichkeit zu schaffen, um den kommunalen Aufgabenträgern im ÖPNV die Anwendung des Deutschlandtickets vorgeben zu können.

NaNa-Brief: Welche rechtliche Lücke wird durch die Änderung gefüllt?

Dr. Vera Dörrfuß: Durch die Gesetzesänderung entspricht das Land seiner Pflicht zur Einführung des Deutschlandtickets nach § 9 des Regionalisierungsgesetzes. Da bislang kein Staatsvertrag zwischen den Ländern zur Einführung eines länderübergreifend gültigen gemeinsamen Tarifs besteht, ist jedes Bundesland verpflichtet, die Einführung eines solchen Tarifs eigenständig für sein Hoheitsgebiet sicherzustellen. Eine landesrechtliche Regelung ist auch deshalb notwendig, weil Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes eine unmittelbare Aufgabenübertragung des Bundes an die Kommunen verhindert. Um also die Anwendung des Deutschlandtickets als Tarifprodukt auch durch die kommunalen Aufgabenträger in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, war das Land gehalten, eine landesrechtliche Einführungsverpflichtung zu treffen.

NaNa-Brief: Was genau sieht die Rechtsänderung nun vor?

Lenz: Das Gesetz ändert § 9 des ÖPNV-Gesetzes. Die Aufgabenträger im ÖPNV können jetzt durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, in ihrem Zuständigkeitsgebiet Tarifbestimmungen vorzugeben, die im gesamten Bundesland einheitlich gelten. Dadurch auftretende finanzielle Nachteile sind in entsprechendem Umfang auszugleichen. Das Land muss den Kommunen also Geld geben.

NaNa-Brief: Kann das Land die Aufgabenträger ohne Weiteres zur Anwendung des Deutschlandtickets verpflichten?

Dörrfuß: Grundsätzlich entscheiden über Tarife die kommunalen Aufgabenträger, in Baden-Württemberg also die Landkreise. Die Gesetzesänderung greift in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein. Das ist nach Auffassung der Regierungsfraktionen gerechtfertigt. Argumentiert wird mit dem Wunsch, die Fahrgastzahlen im ÖPNV zu steigern, wofür auch verständliche und attraktive Tarife erforderlich sind. Die bisherigen Möglichkeiten der Aufgabenträger reichen hier mangels landesweiter Geltung nicht aus. Durch den Ausgleich finanzieller Nachteile ist die kommunale Finanzhoheit der Aufgabenträger nicht verletzt.

NaNa-Brief: In welchem Verhältnis steht die neue Regelung zum in Baden-Württemberg ebenfalls landesweit gültigen BW-Tarif? Wie dringlich war insoweit der Landtagsbeschluss?

Lenz: Die Gesetzesänderung war überfällig. Zwar gibt es in Baden-Württemberg schon bislang die Möglichkeit eines landesweit gültigen Tarifs. Dieser BW-Tarif gilt allerdings nur für den Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr und nicht innerhalb eines Verbundes. Deshalb konnten über die bisherige Regelung die Aufgabenträger nicht zur Anwendung des Deutschlandtickets verpflichtet werden. Das ändert sich nun. Zusammen mit dem finanziellen Ausgleich durch das Land ist das ein gutes Paket.

NaNa-Brief: Konnte die Pflicht zur Anwendung des Deutschlandtickets nicht direkt in das ÖPNVG aufgenommen werden?

Dörrfuß: Die Regierungsfraktionen haben sich bewusst dagegen entschieden, das Deutschlandticket ausdrücklich in das ÖPNVG zu integrieren. Grund hierfür ist, dass die Weiterentwicklung des Deutschlandtickets nicht absehbar ist und auch die Finanzierung nur bis zum Jahr 2030 gesichert ist. Um Anpassungsbedarf im ÖPNVG zu verhindern, wurde daher auf eine namentliche Nennung verzichtet. So besteht auch mehr Flexibilität für andere, neue Tarifprodukte.

NaNa-Brief: Welche auch finanzielle Unsicherheit wird durch die Änderung beseitigt?

Lenz: Bislang bestand für die kommunalen Aufgabenträger keine gesetzliche Pflicht, das Deutschlandticket als Tarif vorzugeben. Da Bund und Länder ihre Beiträge zur Finanzierung auf je 1,5 Milliarden Euro gedeckelt haben, bestand für die Aufgabenträger das Risiko, für die aus dem Deutschlandticket entstehenden Mindereinnahmen aufkommen zu müssen. Auch deshalb haben kommunale Aufgabenträger in der Vergangenheit immer wieder damit gedroht, das Deutschlandticket als Tarif abzuschaffen. Darauf hat der Gesetzgeber jetzt reagiert.

NaNa-Brief: Hat die Gesetzesänderung nun unmittelbare Wirkung für Branche und Politik?

Dörrfuß: Nein. Die Gesetzesänderung alleine reicht noch nicht, um den Aufgabenträgern die Anwendung des Deutschlandtickets verpflichtend vorzugeben. Vielmehr muss in einem zweiten Schritt noch eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen werden. Gegenüber den Verkehrsunternehmen hat auch die Einführung einer solchen Rechtsverordnung noch keine unmittelbare Tarifauferlegung zur Folge. Dafür müssen erst die Aufgabenträger die Verkehrsunternehmen zur Anwendung des Deutschlandtickets verpflichten.

NaNa-Brief: Welcher Handlungsbedarf in der Praxis besteht nach der Änderung?

Lenz: Die Aufgabenträger müssen jetzt ihre vertraglichen Verhältnisse zu den Verkehrsunternehmen anpassen. Dazu werden sie durch den neuen § 9 Absatz 10 Satz 5 ÖPNVG verpflichtet. Dafür gibt es zwei Wege: Entweder werden öffentliche Dienstleistungsaufträge angepasst oder allgemeine Vorschriften müssen geändert werden.

NaNa-Brief: Frau Dr. Dörrfuß, Herr Prof. Lenz, vielen Dank für das Gespräch. (dhe)

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